Schweizerischer Klub für Mediterranen Windhunde

Statuten

Ausgabe: November 2004


I. NAME, SITZ UND ZWECK


Art. 1 Name und Sitz

Der Schweizerische Klub mediterraner Windhunde ist ein Verein gemäss Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz am Wohnort des/r Präsidenten/in. Er ist eine Sektion der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft (SKG) im Sinne von Art. 5 der SKG-Statuten.


Art. 2 Zweck

Der Klub bezweckt:

a) Die Reinzucht folgender Rassen:

Nr. des FCI- Rassenbezeichnung Herkunftsland Spezialitäten
Standards

199 Cirneco dell’Etna, Italien
248 Pharaoh Hound, Malta (GB)
089 Podenco Ibicenco, Spanien Glatthaar, Rauhaar
329 Podenco Canario, Spanien

b) Förderung der Haltung und Verbreitung dieser Rassen in der Schweiz.

c) Unterstützung der Bestrebungen der SKG.

d) Durchführung von kynologischen Wettkämpfen und Veranstaltungen.

e) Vermittlung von Informationen und Kenntnissen an die Mitglieder und weitere Kreise über die Zucht der in Art. 2 a) genannten Rassen, deren Anschaffung, Haltung und Pflege sowie deren Erziehung und Ausbildung auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnissen, sportlich fairer Gesinnung und Beachtung der Prinzipien der Tierschutzgesetzgebung.

f) Förderung der Kontakte zwischen Züchtern und Interessenten.

g) Förderung freundschaftlicher Beziehungen unter den Mitgliedern und Pflege der Geselligkeit.

h) Kontakte mit ausländischen Klubs der gleichen Rassen.


Art. 3 Zweckverfolgung

Der Klub strebt die Erfüllung dieser Aufgaben an durch:

a) Durchführung von Kursen und Förderung des Erfahrungsaustausches unter den Mitgliedern.

b) Beratung von Interessenten beim Kauf von Hunden.

c) Betrieb einer Auskunfts- und Vermittlungsstelle


d) Überwachung der Einhaltung der Rassestandards und deren Bekanntgabe an Interessenten.

e) Durchführung von klubinternen und CAC- Ausstellungen, von Leistungsprüfungen und anderen Wettkämpfen.

f) Durchführung von Ankörungen.

g) Vertretung der Interessen und Rechte der Mitglieder.

h) Wahl und rassespezifischen Ausbildung von Richteranwärtern/innen und Richter/innen.

i) Aktivierung von Ausstellungen und Wettkämpfen durch Abgabe von Ehren- und Wanderpreisen.


II. MITGLIEDSCHAFT


A. Erwerb der Mitgliedschaft

Art. 4 Mitglieder

Alle Personen können in diesen Klub aufgenommen werden; Minderjährige nur im Einver-
ständnis der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters. Sie haben das Stimmrecht ab 18 Jahren.

Auch juristische Personen können die Mitgliedschaft erwerben.


Art. 5 Aufnahme

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand.

Wer in den Schweizerischen Klub mediterraner Windhunde eintreten will, hat sich beim/bei der Präsidenten/in schriftlich zu melden.

Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern auch ohne Angabe von Gründen ablehnen.


Art. 6 Ehrenmitglieder, Veteranen

Der Klub kann selbst Ehrenmitglieder ernennen und der SKG die Ernennung von Veteranen beantragen.

Personen, die sich um die Kynologie oder um den Klub besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung, wozu zwei Drittel der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich sind.

Personen, die während 25 Jahren ununterbrochen Mitglied des Klubs oder einer Sektion der SKG waren oder sind, werden auf Antrag des Klubs durch die SKG zu Veteranen ernannt und erhalten das Veteranenabzeichen. Dieses wird ihnen namens der SKG durch den Klub überreicht (Art. 17 der SKG-Statuten).

B. Erlöschen der Mitgliedschaft

Art. 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.


Art. 8 Austritt

Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an den/die Präsidenten/in erfolgen.

Erfolgt die Austrittserklärung während des Vereinsjahres, so ist der Beitrag für das ganze laufende Vereinsjahr zu entrichten.

Kollektive Austrittserklärungen haben keine Gültigkeit.


Art. 9 Streichung

Mitglieder die das gute Einvernehmen im Klub trotz Aussprache mit dem Vorstand fortgesetzt stören oder ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Klub oder der SKG nicht erfüllen, können durch den Klubvorstand gestrichen werden. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.


Art. 10 Rekursrecht

Die Streichung wirkt sich nur innerhalb des Klubs aus und ist für andere SKG-Sektionen nicht verbindlich.

Dem betroffenen Mitglied steht die Möglichkeit zu, innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Streichung beim/bei der Präsidenten/in zu Handen der nächsten Generalversammlung des Klubs, Rekurs einzureichen. Die Generalversammlung entscheidet dann mit Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung.


Art. 11 Ausschluss

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen:

a) Schwerwiegende Übertretung der Statuten oder Reglemente der SKG oder deren Sektionen.

b) Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Schweizerischen Klubs mediterraner Windhunde oder der SKG.


Art. 12 Verfahren

Der Ausschluss erfolgt in der Regel auf Antrag des Klubvorstandes durch die ordentliche Generalversammlung des Klubs durch Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Dem Mitglied ist die Einleitung eines Ausschlussverfahrens, mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen, mit dem Hinweis darauf, dass ihm wahlweise offen steht, seine Sache vor der Generalversammlung des Klubs in mündlicher oder schriftlicher Form zu vertreten.


Art. 13 Rekursrecht

Der Ausschluss ist dem/der Betroffenen unter Angabe der Gründe mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen.

Dem/r Ausgeschlossenen steht innert 30 Tagen seit der Mitteilung des Beschlusses der Rekurs an das Verbandsgericht der SKG offen.(Art. 75 ZGB bleibt vorbehalten).


Art. 14 Publikation

Der Ausschluss zieht den Verlust der Mitgliedschaft in allen Sektionen nach sich. Jeder rechtskräftige Ausschluss ist in den offiziellen Publikationsorganen der SKG bekannt zu geben. Beschliesst der Klub einen Ausschluss, obliegt ihm die Publikation in den Organen der SKG.


Art. 15 Wirkung

Mitglieder, welche ausgeschlossen wurden , ist die Beschickung an anerkannte Ausstellungen und die Teilnahme an Prüfungen oder sonstigen Veranstaltungen der SKG oder ihrer Sektionen untersagt.

Das SHSB ist ihnen gesperrt, ein allfällig geschützter Zwingername wird gelöscht.

Ist der Ausgeschlossene Richter/in oder Anwärter/in, so wird er/sie aus der SKG-Richterliste gestrichen.


C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 16 Rechte

Alle an den Versammlungen anwesenden Aktiv- und Familienmitglieder ab 18 Jahren, Ehrenmitglieder und Veteranen haben volles Stimmrecht.

Rechte und Vergünstigungen der Klubmitglieder sind in besonderen Reglementen der SKG geregelt.


Art. 17 Pflichten

Mit dem Eintritt in den Klub verpflichten sich die Mitglieder, die Statuten und Reglemente der SKG und des Klubs zu anerkennen und befolgen, sowie die festgesetzten Mitgliederbeiträge zu bezahlen.


Art. 18 Jahresbeitrag

Der zu entrichtende Mitgliederbeitrag beträgt maximal Fr. 100,00 pro Jahr für aktive Mitglieder und maximal Fr. 50,00 pro Jahr für nicht aktive Mitglieder. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird in einem von der Generalversammlung zu erlassenden Beitragsreglement (Anhang) festgelegt, welches integrierenden Bestandteil der Klubstatuten darstellt.

Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit.

III. HAFTBARKEIT


Art. 19 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Klubs haftet nur das Klubvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Gemäss Statuten der SKG, Art. 19, haftet diese nicht für Verbindlichkeiten der Sektionen. Umgekehrt haften auch die Sektionen nicht für die Verbindlichkeiten der SKG.


IV. ORGANISATION


Art. 20 Organe

Die Organe des Klubs sind:

a) Die Generalversammlung

b) Der Vorstand

c) Die Kontrollstelle


Art. 21 Generalversammlung

Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Klubs. Sie wählt die anderen Organe und hat die Aufsicht über deren Tätigkeit. Sie soll bis spätestens Ende März eines jeden Jahres durchgeführt werden.


Art. 22 Einberufung

Die Einberufung zur ordentlichen Generalversammlung erfolgt durch das Vereinsorgan oder durch Kreisschreiben an die Mitglieder, wenigstens 20 Tage vor der Tagung (Versammlung) und unter Bekanntgabe der Traktandenliste.

Grundsätzlich liegt das Einberufungsrecht beim Vorstand.

Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann diskutiert, aber nicht Beschluss gefasst werden.


Art. 23 Anträge

Anträge der Mitglieder sind, um gültig zu sein, dem Präsidenten bis Ende des Kalenderjahres einzureichen.

Art. 24 Ausserordentliche Generalversammlung

Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit durch Mehrheits-Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches, begründetes Begehren eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden.

Die ausserordentliche Generalversammlung ist innert 2 Monaten seit der Antragsstellung durchzuführen.


Art. 25 Quorum an der Generalversammlung

Jede statutengemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen.


Art. 26 Kompetenz

Die Generalversammlung entscheidet in allen internen Klubangelegenheiten endgültig. Insbesondere obliegen ihr:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung.

b) Genehmigung der Jahresberichte des/r Präsidenten/in, des/r Kassiers/in und des/r Zuchtwartes/in.

c) Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Kontrollstelle. Entlastungs-erteilung an den Vorstand.

d Genehmigung des Budgets für das laufende Jahr.

e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und allfälliger ausserordentlicher Beträge für das folgende Kalenderjahr.

f) Festsetzung der Ausgabenkompetenz des Vorstandes.

g) Wahlen:

1. des/r Präsidenten/in

2. des/r Klubkassiers/in

3. des/r Zuchtwartes/in

4. der übrigen Vorstandmitglieder

5. der Kontrollstelle (Rechnungsrevisoren)

6. weiterer Funktionäre/innen

7. der Ausstellungsrichtern/innen und Richteranwärter/innen

8. der Delegierten für die SKG-Generalversammlung

h) Abänderung der Statuten.

i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstand und der Mitglieder.

j) Beschlussfassung über Reglemente und Weisungen.

k) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

l) Erledigung von Rekursen und Ausschluss von Mitgliedern.

m) Auflösung des Klubs.


Art. 27 Abstimmung

Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Generalversammlung hat eine Stimme.

Wo die Statuten nichts anderes bestimmen, beschliesst die Generalversammlung durch einfaches Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen.

Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr
der abgegebenen gültigen Stimmen.

Bei Stimmgleichheit entscheidet der/die Präsident/in, bei Wahlen das Los.

Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern die Generalversammlung nichts anderes beschliesst.


Art. 28 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern (Präsident/in, Kassier/in, Zuchtwart/in). Er wird für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Während der Amtsdauer gewählte Vorstandsmitglieder vollenden die Amtsdauer ihres/er Vorgängers/in.

Der/die Präsident/in muss Schweizer Bürger/in oder Ausländer/in mit Niederlassungsbe-willigung, auf jeden Fall mit Wohnsitz in der Schweiz sein (Art. 6, Abs. 2 der SKG-Statuten).

Präsident/in, Aktuar/in und Kassier/in sind verpflichtet, das offizielle Publikationsorgan der SKG zu abonnieren.


Art. 29 Beschlussfähigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäss einberufen wurde und die Mehrheit seiner Mitglieder an der Beratung teilnimmt. Vorstandsbeschlüsse werden durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der /die Vorsitzende.

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung.


Art. 30 Aufgaben des/r Präsidenten/in

Dem/der Präsidenten/in obliegen im Besonderen:

a) Die Leitung und die Überwachung der gesamten Klubtätigkeit und die Erstattung des Jahresberichtes.

b) Die Vorbereitung der Geschäfte für die Vorstandssitzungen und die Generalversammlung.

c) Die Leitung dieser Sitzungen und aller anderen Veranstaltungen.

d) Die Vertretung des Klubs nach Aussen.

Art. 31 Aufgaben des/r Vizepräsident/in

Der/die Vizepräsident/in vertritt den/die Präsidenten/in im Verhinderungsfalle.


Art. 32 Aufgaben des/der Aktuar/in

Der/die Aktuar/in besorgt die Protokollführung und die Korrespondenz.


Art. 33 Aufgaben des/der Kassier/in

Der/die Kassier/in sorgt für rechtzeitigen Einzug der Mitgliederbeiträge, verwaltet die Kasse und erfüllt die Verpflichtungen, die ordentlicherweise dieser Funktion anfallen (Abrechnung mit der SKG etc.). Er schliesst die Klubrechnung auf Jahresende ab.


Art. 34 Aufgaben der Beisitzer/innen

Den Beisitzern/innen können besondere Aufgaben übertragen werden.


Art. 35 Aufgaben der Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus 2 Rechnungsrevisoren/innen und 1 Ersatzrevisor/in. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.

Die Rechnungsrevisoren prüfen die gesamte Klubrechnung und erstatten der Generalver-sammlung darüber schriftlichen Bericht und stellen darüber einen Antrag.

Die Rechnungsrevisoren und der/die Ersatzrevisor/in können wiedergewählt werden.


Art. 36 Ausstellungsrichter/innen und Ausstellungsrichter-Anwärter/innen

Als Ausstellungsrichter/innen und Ausstellungsrichter-Anwärter/innen können nur Personen gewählt werden, welche die Voraussetzungen der SKG-Statuten erfüllen.

V. FINANZEN


Art. 37 Einkünfte

Der Klub erzielt seine Einkünfte durch:

a) Ordentliche Mitgliederbeiträge.

b) Andere Beiträge, Gebühren und Einnahmen.

VI. STATUTENREVISION


Art. 38 Statutenrevision

Eine Revision dieser Statuten bedarf des Beschlusses von zwei Dritteln der anwesenden Mitgliedern einer Generalversammlung.


VII. AUFLÖSUNG DES KLUBS


Art. 39 Auflösung

Die Auflösung des Schweizerischen Klubs mediterraner Windhunde kann nur durch eine ausserordentliche Generalversammlung, die zu diesem Zweck einberufen wurde, beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss muss vier Fünftel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigen.

Das Klubvermögen wird im Auflösungsfall, nach Abzug der Spesen, einer Institution zur Förderung der Kynologie überwiesen.


VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN


Art. 40 Schlussbestimmungen

Diese Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 26.06.2004 angenommen und werden nach Genehmigung durch den Zentralvorstand der SKG sofort in Kraft gesetzt.

Sie ersetzen alle früheren Statuten.

Die Präsidentin Der Kassier
   
M. Salas A. Hofer
   
Roggwil, 02. November 2004  

BEITRAGSREGLEMENT

(Anhang zu den Statuten des SKMW)

Art. 1 Jahresbeitrag

Der Jahresbeitrag muss an jeder Generalversammlung für das nächste Kalenderjahr festgelegt werden.

Art. 2 Mitgliederkategorien

Zur Zeit kennen wir folgende Mitgliederkategorien:

a) Aktiv-Mitglieder

b) Familien-Mitglieder (2 oder mehrere Personen)

c) Passiv-Mitglieder

Art. 3 gültige Jahresbeiträge

Der Schweizerische Klub mediterraner Windhunde hat an seiner Generalversammlung am 22. März 2004 die ordentlichen jährlichen Mitgliederbeiträge für das Jahr 2005 wie folgt festgesetzt:

a) Aktiv-Mitglieder Fr. 60,00

b) Familien-Mitglieder Fr. 50,00 (pro Person)

c) Passiv-Mitglieder Fr. 30,00

Art. 4 Schlussbestimmung

Dieses Beitragsreglement ersetzt alle früheren Beschlüsse über die Mitgliederbeiträge.

Die Präsidentin Der Kassier
   
M. Salas A. Hofer
   
Roggwil, 02. November 2004  

Die an der Generalversammlung des Schweizerischen Klubs mediterraner Windhunde vom 26. Juni 2004 angenommenen Statuen stehen nicht in Widerspruch zu den SKG - Statuten. Sie werden im Sin von Art. 6 Abs. 3 SKG - Statuten durch den Zentralvorstand genehmigt.

Bern, 17. November 2004

 

Im Namen des Zentralvorstands

Präsident Vizepräsident
   
Peter Rupp Dr. Matthias Leuthold